Die nachfolgenden Bestimmungen sind 2021 inkraft getreten:


Zusätzliche Bestimmungen zur Bezirksfischereiverordnung / AVBayFiG:

1. Pro Tag dürfen max. drei Edelfische (Karpfen, Schleie, Aal, Forelle, Rutte), davon jedoch max. zwei Raubfische (Hecht, Zander), sowie max. 5 kg Weißfische gefangen werden.

2. Schonzeit von Hecht und Zander vom 15.02. bis einschließlich 31.05.

3. Während der Raubfischschonzeit ist das Angeln mit künstlichen sowie Naturalköderfischen verboten. Das Angeln mit "elektrischen Ködern" ist grundsätzlich verboten.

4. Besatzschonzeit für Karpfen, Weißfische und Schleie vom 15.10. bis einschließlich 20.11. Während dieser Zeit ist das Raubfischangeln nur mit Köderfischen von min. 20 cm erlaubt.

5. Gefangene Fische sind nur für den Eigenverbrauch bestimmt und dürfen nicht verkauft werden. Auch die Verwendung als Besatz in Eigen- oder Fremdgewässern ist verboten.

6. Gefangene Fische sind unverzüglich und vor neuerlichem Auslegen der Angel in das Fangbuch einzutragen.

7. Ein gefangener geschützter oder untermaßiger und nicht mehr lebensfähiger Fisch ist tierschutzgerecht zu töten. Der Haken, einschließlich Vorfach, darf bis zur häuslichen Verwertung nicht verändert werden. Bei einer Fischereikontrolle ist dieser Fisch unverzüglich und ohne Aufforderung vorzuzeigen.

8. Das Fangen von Köderfischen mit Netzen oder Ködersenken ist verboten.

9.  Das Angeln, Anfüttern, Ausbringen von "Montagen" usw. ist nur vom Land aus gestattet. Jeder Einsatz von Booten oder anderen Schwimmkörpern ist verboten.

10. Alle mitgeführten Angeln sind mit Vor- und Nachname zu kennzeichnen. Unbenutzte Angeln sind zusammengelegt in einem Behältnis zu verwahren.